Kündigung und Abfindung?

Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, weiß er oft nicht, dass er möglicherweise eine Abfindung verlangen kann. Nachfolgend erläutern wir Ihnen das Wichtigste zum Thema Abfindung.

Abfindung, was ist das und gibt es eine gesetzliche Regelung?

Im deutschen Arbeitsrecht gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Abfindung, aber Abfindungen sind nicht unüblich.

Eine Abfindung ist eine Geldleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, quasi als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Abfindungen werden von Arbeitgebern oft dafür gezahlt, dass sich ein Arbeitnehmer mit der Kündigung, einem Aufhebungsvertrag  abfindet und nicht weiter dagegen vorgeht.

Eine Abfindung kann aufgrund eines Sozialplanes, tarif- oder betriebsvertraglich vereinbart, durch das Arbeitsgericht als festgesetzt werden oder aufgrund einer sog. betriebsbedingten Kündigung nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz – kurz KSchG – zugestanden werden.

 

Die Höhe der Abfindung –immer eine Frage des Verhandlungsgeschicks

Auch die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Ob überhaupt eine Abfindung gezahlt wird und zudem in welcher Höhe hängt zum einen von vielen Faktoren ab und zum anderen ist ein juristisches Verhandlungsgeschick entscheidend.

Verschiedene Faktoren wie, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter sind wichtig für das Kündigungsschutzverfahren. Weiter können Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderungen und Krankheiten entscheidend sein.

Entscheidend ist, je höher die Erfolgsaussichten bei einer Kündigungsschutzklage sind, d.h. je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, desto höher kann die Abfindung für den Arbeitnehmer ausfallen.

Berechnung der Abfindung anhand der sog. Faustformel

Grundsätzlich ist laut § 10 Kündigungsschutzgesetz die sog. Fünftel-Regelung entscheiden, d.h. es wird grds. ein halbes Bruttomonatsgehalt zur Berechnung der Abfindung herangezogen. Es ist jedoch auch möglich statt einem halben ein ganzes Monatsgehalts anzusetzen.

  1. Die Berechnung der Abfindung wird nach der so. Faustformel vorgenommen.

Diese lautet: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren)

Bei der Bestimmung des Faktors werden die oben genannten Umstände wie Dauer der Betriebszugehörigkeit usw. berücksichtigt.

  1. Höhe der Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG

Hat der Arbeitnehmer nicht geklagt und damit das Angebot stillschweigend akzeptiert, kann er vom Arbeitgeber nach § 1a KSchG eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr im Arbeitsverhältnis fordern

Die Faustformel ist nicht verpflichtend und nicht bindend. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Art Richtwert.

Welches Gehalt wird bei der Berechnung berücksichtigt?

Hierzu ein Beispiel:

Eine Arbeitnehmer, der im Monat 3000,- EUR brutto verdient hat, und 4 Jahre beschäftigt war, würde nach der Faustformel eine Abfindung von 6.000 € erhalten (3.000 €/2*4 Jahre).

Muss eine Abfindung versteuert werden?

Seit dem Jahr 2006 muss eine gezahlte Abfindung versteuert werden. Eine Abfindung gilt als außerordentliche Einkünfte (§34 EstG).

Erfolgt eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld?

  • Eine Abrechnung auf das Arbeitslosengeld erfolgt grundsätzlich nicht, sofern die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten wurde
  • Eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder Abwicklungsvertrags kann nachteilige Folgen haben kann.

Was sind die Gründe für oder gegen einen Abfindungsvergleich?

  • Die Sach- und Rechtslage ist dem Grunde nach entscheidend für den Ausgang einer Vergleichsverhandlung.
  • Aus Sicht des Arbeitgebers weiß man, dass die Anforderungen an Kündigungen sehr hoch sind. Wird der Prozess verloren, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, deshalb ist eine höhere Abfindung für den Arbeitgeber oftmals günstiger.
  • Dem Arbeitnehmer sollte bewusst sein, dass er zwar einen besonderen Schutz genießt, jedoch nicht zu hoch pokern sollte, denn es kann sein, dass er am Ende nicht nur den Prozess, sondern auch den Arbeitsplatz verliert und somit ganz leer ausgeht.

Was ist eine Abfindung gemäß § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz)?

Eine Abfindung nach § 1a KSchG ist möglich, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist, das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers einen Hinweis enthält, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt und der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Klagefrist nach §§ 3, 7 KSchG verstreichen lässt.

Die Höhe der Abfindung nach § 1a KSchG beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (‚angebrochene‘ Jahre von mehr als 6 Monaten zählen als volles Jahr), was somit der „Faustformel“ entspricht.

Der Arbeitnehmer muss eine Abfindung nach § 1a KSchG nicht annehmen, d.h. er hat ein Wahlrecht. Erhebt er keine Klage, hat er einen Anspruch auf die Abfindung. Erhebt er Klage hat er keinen Anspruch auf die Abfindung kann aber um seinen Arbeitsplatz kämpfen oder eine höhere Abfindung erstreiten.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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