Durch die Corona Pandemie wurde vielen Hochzeits-/Brautpaaren der schönste Tag vermiest, indem die lange geplanten Feiern nicht stattfinden konnten. Durch die Absagen blieben viele Paare auf den Kosten sitzen!

Wer seine Hochzeit Corona bedingt absagen musste oder aber diese wegen der Pandemie ausgefallen ist, kann sowohl vom Caterer, als auch bspw. vom Fotografen sein Geld zurückverlangen.

  • Die betroffenen Paare durften vom Caterer-Vertrag und/oder dem Vertrag mit dem Fotografen der bspw. vor der Pandemie geschlossenen wurde zurücktreten.
  • Es musste weder gewartet noch die Feier nach draußen verlegt werden, so die Feststellung in einer der Gerichtsentscheidung.
  • Kann eine Hochzeitsfeier wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden, darf das Brautpaar von einem vor Ausbruch der Pandemie geschlossenen Catering-Vertrag zurücktreten.

Der Caterer müsse dann die Anzahlung zurückgeben. Dies hat das Landgericht Frankenthal in seinem Urteil vom 21.12.2021, Az. 8 O 198/21 festgestellt.

Das AG München hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass das Paar das bereits an den Fotografen gezahlte Geld zurückverlangen kann, Amtsgericht München v. 11.01.2022 – Az. 154 C 14319/21.

Bei den Verträgen, mit dem Caterer als auch mit dem Fotografen. handelt es sich um ganz einfaches Vertragsrecht.

Die Frage in den beiden Entscheidungen der Gerichte war, ob die Paare vom Vertrag zurücktreten konnten oder nicht.

1.

Im Fall des Landgerichts Frankenthal plante ein Paar im Mai 2020 im Anschluss an die standesamtliche Trauung eine Hochzeitsfeier mit ca. 100 Gästen in einem dafür vorgesehenen historischen Anwesen. Mit einem Caterer wurde Anfang 2020 ein Vertrag geschlossen. Dass Paar überwies eine Anzahlung iHv. 6.000 Euro.

Wegen der Corona-Auflagen wurde die Feier verlegt und für 2021 geplant. Jedoch war auch diese Feier Corona bedingt nicht möglich.

Das Paar erklärte den Rücktritt und forderte die Rückzahlung der Anzahlung. Dies verweigerte der Caterer mit dem Argument, dass das Risiko der Pandemie nicht von ihm allein getragen werden kann.

2.

Im Fall des Amtsgerichts München wurde von einem Paar ein Unternehmen beauftragt, bei der standesamtlichen sowie der kirchlichen Trauung Fotos anzufertigen. Von dem Pauschalpreis iHv. 3.000, – € wurden 1.500 EUR angezahlt. Zwar konnte die standesamtliche Trauung stattfinden, jedoch musste die kirchliche Trauung und die Feier aufgrund der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz abgesagt werden.

Das Paar forderte vom Unternehmen unter Verweis auf das Rücktrittsrecht 1.000, – € zurück. Dies wurde vom Unternehmen verweigert.

Grundlage für die jeweiligen Verträge waren die uneingeschränkten Feiern.

Im Fall des LG Frankenthal seien die Pandemie und deren Folgen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar gewesen. Geschäftsgrundlage für die Verträge sei gewesen, dass die Feiern im Fall des Paares mit dem historischen Anwesen, einer Mühle, rechtskonform und ohne Gesundheitsrisiko durchgeführt werden könne.

Hätte das Paar gewusst, dass dies wegen der Auflagen monatelang unmöglich sei, hätte es den Vertrag nicht geschlossen. Das Paar müsse weder draußen feiern, noch weiter warten. Ebenso sei ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar, da die Hochzeitsfeier eigentlich im zeitlichen Zusammenhang zur standesamtlichen Trauung stehen sollte. Es handelt sich um ein sog. Fixgeschäft.

Im Fall des Amtsgerichts München argumentierte das Unternehmen unter Hinweis auf die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) und dass die Anzahlung von 50 Prozent einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne. Es müsse jedoch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) der Vertrag angepasst werden, da das Unternehmen für die abgesagte Hochzeitsfeier bereits vorab Arbeitsleistungen erbracht hat.

Das Gericht sprach dem Brautpaar das Rücktrittsrecht zu. Weiter hieß es, dass die versprochene Leistung, das Anfertigen der Fotos, unmöglich geworden sei, denn es handele sich um ein absolutes Fixgeschäft. Die Fotos könnten nur an dem ursprünglich vereinbarten Termin gemacht werden.

Die besagte Klausel in den AGB zur Einbehaltung der Anzahlung sei unwirksam, da hierdurch kein pauschaler pauschalisierter Schadensersatz vereinbart werden dürfe.

Auch eine Anpassung nach § 313 BGB verneinte das Gericht, da die Parteien nicht mehr von der Pandemie überrascht wurden. Für den unmöglich gewordenen Teil könne das Paar deshalb 1.000, – € zurückverlangen.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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