Wer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Die Kündigung ist auch wirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg in seinem Urteil v. 17.3.2022, Az. 5 Ca 1849/21 bestätigt.
Sachverhalt der Entscheidung
Ein 24-jähriger Auszubildender absolvierte eine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer. Nachdem der Auszubildende eine Prüfung nicht bestanden hatte, musste er eine zweitägige Nachholprüfung ablegen.
Der 24-jährige legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, nachdem er zum Nachholprüfungstermin nicht erschienen war. Wie durch ein Wunder erfolgte eine Spontan-Genesung so der Auszubildende. Dies brachte der Auszubildende im Rahmen der Kündigungsschutzklage vor, nachdem der Arbeitgeber ihm fristlos gekündigt hatte. Der Arbeitgeber kündigte deshalb, weil der Azubi nach der Krankmeldung ein intensives Krafttraining absolvieren konnte.
Allgemeines zur fristlosen Kündigung wegen Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit
Bei einer fristlosen Kündigung muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 BGB vorliegt. Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber vom Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt hat, muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen und der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zugehen.
Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann einen wichtigen Grund nach § 626 BGB darstellen, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen kann. Allerdings kommt einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ein hoher Beweiswert zu.
Die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber muss ausreichende Tatsachen darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit Anlass geben und den Beweiswert der AU erschüttern. An diese Vortrags-/Beweislast werden von den Arbeitsgerichten hohe Anforderungen gestellt.
Wenn ein Arbeitnehmer bspw. während einer Arbeitsunfähigkeit anderweitig arbeitet, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Eine anderweitige Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers egal welcher Art von Tätigkeit muss stets geeignet sein, den Heilungserfolg zu gefährden. Ist dies der Fall, liegt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht vor, den Gesundungsprozess nicht in Frage zu stellen. Diese Pflichtverletzung kann im Einzelfall den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigten.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg
Die Kündigung des Arbeitgebers, eines Fitnessstudio-Betreibers wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit des Azubi war rechtmäßig so das Gericht.
Die Kündigungsschutzklage des Azubis hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung des Arbeitgebers für gerechtfertigt. Nach Auffassung des Gerichts lag ein wichtiger Kündigungsgrund vor, da der Auszubildende sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um die Nachholprüfungen nicht mitschreiben zu müssen.
Durch dieses Verhalten lag eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Der Aussage des Auszubildenden, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, schenkte das Gericht keinen Glauben.
Das Gericht war davon überzeugt, dass der Azubi zu keiner Zeit erkrankt war, sondern sich nur habe krankschreiben lassen, um der Prüfung zu entgehen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er am selben Tag ein intensives Krafttraining absolvieren konnte.
Auch Azubis sind nicht besonders schützenswert
Unerheblich war nach Ansicht des Gerichts, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder um eine erschlichene Bescheinigung handelte.
Dem Arbeitgeber war eine Weiterbeschäftigung des Auszubildenden bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Das Gericht führte aus, dass kein Auszubildender, ja nicht mal eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer davon ausgehen dürfe, dass sein Arbeitgeber es akzeptiert, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, nur um etwaige Prüfungen oder besonderen Pflichten zu umgehen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.
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