Mit Urteil vom 13.04.2023 – Az. 513 C 8538/22 – hat das Amtsgericht Hannover (AG) einer Entscheidung zu den Fluggastrechtesache getroffen.

Nach den Vorschriften der Fluggastrechteverordnung erhalten Fluggäste bei Flug-Annullierungen (Art. 5) oder großen Verspätungen (Art. 6, ab  3 Stunden Abflugverspätung – Mittelstrecke und ab 4 Stunden Abflugverspätung – Langstrecke) eines Fluges sog. Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und 9 insbesondere „Mahlzeiten und Erfrischungen“ in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“.

Sachverhalt der Entscheidung

Im Streitfall hatten zwei Reisende (Kläger) einen Hinflug von Hannover über London nach Miami sowie einen Rückflug von Miami über New York und London nach Hannover gebucht.

Der Hinflug erreichte den Zielort mit einer Verspätung von über drei Stunden. Der Rückflug wurde annulliert und die Kläger ersatzweise über Madrid nach Hamburg befördert.

Von dort fuhren sie mit der Bahn nach Hannover, dem ursprünglichen Zielort, wo sie mit einer Verspätung von viereinhalb Stunden eintrafen.

Die Kläger forderten neben Ausgleichs-, Entschädigung- und Schadensersatzansprüchen wegen der Flugverspätung und -annullierung mit ihrer Klage auch die Erstattung der Kosten für die Verpflegung bei Zwischenaufenthalten in Madrid in Höhe von 20,80 EUR sowie London in Höhe von 88,00 EUR, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob die alkoholischen Getränke, die einer der Kläger in London bezahlte, nämlich zwei „Aperol Spritzer“ zum Preis von 15,00 Pfund Sterling von der Beklagten zu erstatten sind.

Entscheidung des Amtsgerichts Hannover

Grds. haben Fluggäste, wie bereits ausgeführt, bei Flug-Annullierungen oder Verspätungen einen Anspruch auf Verpflegungskosten nach Art. 5 und 9 der Fluggastrechteverordnung.

Fluggesellschaften haben bei Annullierungen oder Verspätung „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten.

Da die Fluggesellschaft dies nicht tat, durften sich die Kläger am Flughafen auf Kosten des Flugunternehmens selbst versorgen. Gesagt getan.

 – Aperol Spritz nicht – Craft-Beer schon erstattungsfähige Erfrischung

Die Kläger versorgten sich unter anderem mit zwei Aperol Spritz und zwei Craft Beere, „2 Camden Hells“. Zum Leidwesen der Kläger urteilte das AG Hannover jedoch, dass zu Erfrischungen keine alkoholischen Getränke gehören. Erfrischungen“ i.S.d. Verordnung verbietet es nach Auffassung des Gerichts, alkoholische Getränke, deren Wirkung im Regelfall gegenteilig sein dürfte, hierunter zu subsumieren. Ob es sich bei den Craft-Beer ebenfalls um alkoholische Getränke handelt, hat das Gericht nicht zu prüfen, nachdem dies von den Parteien in dieser Form jedenfalls nicht vorgetragen worden ist. Soweit es sich ggf. um sog. „Craft-Beer“ handeln könnte, wäre ja auch denkbar, dass es sich um alkoholfreies Bier handelt, was nach Auffassung des Gerichts sehr wohl als „Erfrischung“ durchginge.

Die Kosten für die beiden Aperol Spritz in Höhe von 15 englische Pfund = 17,67 EUR sind von den eingeklagten Verpflegungskosten abzuziehen und die Klage diesbezüglich abzuweisen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
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