Jeder kennt die Situation! Man steht am Flughafen und der Flug wird kurzfristig annulliert. Die Airline verweist meist darauf, sich bei Fragen an das Call-Center, den Kundendienst zu wenden.

Wer sich richtig verhält und sich mit dem Callcenter wegen eines Ersatzfluges in Verbindung setzt, der darf darauf vertrauen, richtige und verlässliche Auskünfte zu erhalten.

Wird vom Callcenter mitgeteilt, dass es Ersatzflüge nicht gibt, darf einen Ersatzflug selbst buchen und kann die Kosten von der ursprünglichen Airline ersetzt verlangen.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nun in einem sog. Hinweisbeschluss vom 27.8.2025, Az. 16 U 89/24 mitgeteilt.

Kurz und knapp:

  • Flugannullierung begründet Anspruch auf einen Ersatzflug.
  • Anspruch auf Ersatzflug, der das Ziel am schnellsten erreicht – dies unter Berücksichtigung von Flügen bei anderen Fluggesellschaften.
  • Wird kein Ersatzflug angeboten, darf ein Ersatzflug selbst gebucht werden und die Fluggesellschaft muss die Kosten für den Ersatzflug erstatten.

 

Wichtig:

Grundsatz der Sparsamkeit: Wenn Sie sich das Ersatzticket buchen, müssen Sie die kostengünstigste Option buchen. Das bedeutet etwa, dass Sie sich kein Business Class Ticket buchen dürfen, wenn Sie ursprünglich lediglich ein Economy-Class Ticket gebucht hatten.

Weitere Ansprüche neben dem Ersatzflug

Wenn Ihr Flug annulliert wird, haben Sie nicht nur einen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung. Es stehe Ihnen noch weitere Ansprüche zu, wie

Entschädigung von 250 – 600 €. Ein solcher Anspruch besteht allerdings nicht, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt (z.B. ein Unwetter), sodass die Fluggesellschaft die Verspätung nicht zu verantworten hat.

Verpflegung – Essen & Getränke.

Hotel – Ersatzflug erst am nächsten Tag, Anspruch auf Hotelübernachtung.

Erstattung – Sie können auf die Reise verzichten und den Ticketpreis erstattet bekommen.

Wichtig – sog. Wahlrecht:

Sie haben das Recht, zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einer (frühestmöglichen) Ersatzbeförderung zu wählen.

Flug annulliert und Ersatzflug verspätet

Wurde Ihr Flug annulliert und der Ersatzflug eine Verspätung (Anspruch ab 3 Stunden Verspätung bei Ankunft) hat, besteht der Anspruch auf zwei Entschädigungen.

Sie erhalten,

  • eine Entschädigung für die Annullierung des gebuchten Fluges,
  • und eine weitere Entschädigung für die Verspätung des Ersatzfluges.

Voraussetzung ist nach der nach EU-Verordnung 261/20024,

dass der Flug mindestens 3 Stunden später am Endziel ankommt, die Airline die Verspätung verschuldet hat – d.h. kein außergewöhnlicher Umstand wie Unwetter vorliegt – und der Flug in der EU startet oder mit einer EU-Airline dort landet.

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Sachverhalt der Entscheidung des OLG

Die Kläger hatten bei einer in Qatar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiaraz, Iran, über Doha, Qatar, nach Frankfurt am Main gebucht.

Am Tag des Abfluges erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war.

Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten.

Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 €.

Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Gericht im ersten Rechtszug hatte der Klage stattgegeben.

Ob seitens der beklagten Airline ein Ersatzflug angeboten worden sei, war unbeachtlich.

Jedenfalls hätten die Kläger infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Airline zu wenden.

Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.

Das Gericht hatte die Aussage des Zeugen, der beim Callcenter angerufen hatte, fehlerfrei gewürdigt.

Dass der Zeuge keine konkreten Erinnerungen mehr an den Namen der Mitarbeiterin des Callcenters und die Uhrzeit des Gesprächs gehabt habe, führe entgegen der Ansicht der beklagten Airline nicht dazu, dass das Gericht dem Zeugen nicht habe glauben dürfen.

Zwischen dem Anruf und der Zeugenvernehmung hätten mehr als 1,5 Jahre gelegen. Das Telefonat habe der Zeuge zudem als Gefallen für die Kläger durchgeführt und nicht für sich, so dass auch dies weniger intensive Erinnerungen erläutere.

Die beklagte Fluggesellschaft hat nach einem entsprechenden Hinweis des OLG auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung die Berufung zurückgenommen.

Damit ist das angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig und die Airline war zur Zahlung von 15.000 EUR verpflichtet.

 

Hinweis:

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 27.8.2025, Az. 16 U 89/24 – vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.5.2024, Az. 2-24 O 82/24.

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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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