Der Bundesgerichtshof hat sich erneut zu den Coaching-Verträgen, der Anwendbarkeit des Fernunterrichtsgesetzes (FernUSG) und dessen Voraussetzungen geäußert!

Der BGH stärkt weiter die Rechte der Verbraucher und Unternehmer, welche Coaching-Verträge abgeschlossen haben.

Wichtiges Urteil des BGH – v. 05.02.2026, Az. III ZR 137/25 – besagt,

  • Online-Veranstaltungen – bspw. Live-Zoom-Calls, Online-Seminare mit Fragerunden – mit direkter Kommunikation zwischen Lehrenden (Coaches) und Teilnehmern stellen keine „räumliche Trennung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) vorliegt.
  • Ob es bei einer vertraglich vereinbarten Dienstleistung um Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG handelt, kommt es auf den Vertragsinhalt an.

Bereits im Jahr 2025 zeigte der  Bundesgerichtshof – kurz BGH – mit seinem Urteil – v. 12. Juni 2025 – Az. III ZR 109/24 – der Coaching-Abzocke die rote Karte.

Kernaussage des Urteils:

Nach Ansicht des Gerichts unterliegen Coaching-Verträge dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – und zwar auch dann, wenn sie von Unternehmern abgeschlossen werden.

Wir bereits in unseren Beiträgen,

Online-Coaching – Abzocke – Rückforderungsanspruch – Aktuelles Urteil LG München I

Urteile gegen Online-Plattform – Online-Coaching – CopeCart muss Honorar zurückzahlen.

BGH-Urteil zu Coaching-Verträgen – Coaching-Vertrag für nichtig erklärt!

aufgezeigt, sind die Coaching-Angebote/Verträge verschiedenster Anbieter nichtig, wenn keinerlei Zulassung nach dem FernUSG vorliegt.

Der BGH positioniert sich klar zu Gunsten der Verbraucher und Unternehmer und erklärt die Coaching-Verträge für nichtig.

Wichtiger Hinweis:

Auch der Bundesgerichtshof entscheidet über einen Einzelfall, d.h. auch wenn der Bundesgerichtshof Leitlinien und Grundsätze in Bezug auf Coaching-/Mentoring-Verträge festlegt, muss der jeweilige Sachverhalt in sachlicher und rechtlicher Hinsicht betrachtet und geprüft werden!

Entscheidend sind in den Fällen des Online-Coaching-Verträgen,

  • ist das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) anwendbar,
  • liegt eine Zulassung nach dem FernUSG vor,
  • sind die Voraussetzungen Lernüberwachungskontrolle und räumliche Trennung erfüllt.

Die Voraussetzungen des FernUSG sind gesetzlich definiert und vielfach komplexer Natur.

Die Anbieter des Online-Coachings, die Unternehmen, müssen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen des FernUSG erfüllen, sondern die Compliance  entsprechend dem FernUSG beachten.

Online-Coaching fällt unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Wissensvermittlung gegen ein entsprechendes Honorar
  • Räumliche Trennung von Lehrende und Lernende – dies gilt grds. für müssen Videokonferenzen, aber mehr als 50% des Coachings/Unterrichts muss ohne direkten persönlichen Kontakt erfolgen.
  • Lernerfolgskontrolle muss vorliegend – der „Coach/Lehrer“ muss den Lernerfolg überwachen, bspw. durch Tests, Beantwortung von Fragen, Feedback.

Lesen Sie hierzu unseren Beitrag – BGH-Urteil zu Coaching-Verträgen!

Im Nachfolgenden erklären wir Ihnen, was die Entscheidung des Bundesgerichtshofes für Auswirkungen hat, wer sich gegen die Wucher-Verträge der Coaching-Anbieter wehren kann und wie das Geld zurückgefordert werden kann.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist klar!

Das BGH hat in zwei Grundsatz-Urteilen seine Rechtsprechung definiert und klare Leit-/Grundsätze hinsichtlich des Online-Coachings gesetzt.

Dies wären u.a.

  • Nicht bei jeder Wissensvermittlung per Online-Kommunikation ist eine räumliche Trennung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG gegeben.
  • Ein synchronen Online-Unterricht findet direkt statt und nicht durch zum Download  und Selbststudium zur Verfügung gestellter Materialien.
  • Direktunterricht ist nicht vom Fernunterrichtsgesetz erfasst.
  • Vertragsinhalt entscheiden – nicht die Ausgestaltung des Unterrichts.
  • Räumliche Trennung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
  • Das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist erfüllt, wenn dem Teilnehmer vertraglich ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht eingeräumt ist.

Nach Ansicht des BGH ist dieser Begriff weit auszulegen und bereits dann erfüllt,

wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Wichtig ist – es genügt eine einzige Lernkontrolle

Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des FernUSG trifft denjenigen, der sich darauf beruft.

Das FernUSG schützt nicht nur Verbraucher – sondern ausdrücklich auch Unternehmer, Selbstständige und Gründer.

Die meisten Online-Coaching-Formate – Mentoring, Business- u. Karriere Coaching, Finanz- u. Investment-Coaching, Training – fallen genau unter dieses Gesetz, weil systematisch und gegen Bezahlung Wissen oder Fähigkeiten vermittelt werden.

Folge daraus ist,

die Coaching-Anbieter benötigen eine staatliche Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

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ZFU-Zulassungspflicht – auch bei gewerblichen Kunden

Wie festgestellt, gilt das FernUSG nicht nur bei Verbrauchern, sondern auch für Selbstständige, Gründer oder Unternehmen, die Coaching-Angebote buchen.

Rechtsfolgen bei fehlender Zulassung sind,

  • Nichtigkeit des Vertrags (§ 7 Abs. 1 FernUSG)
  • Rückzahlungspflicht bereits erhaltener Vergütungen (§ 812 BGB)
  • Kein Anspruch auf Wertersatz
  • Rückabwicklungen von älteren Verträgen

Sachverhalt der Entscheidung vom 05.02.2026

Die Beklagte bietet auf der von ihr betriebenen Internetplattform sogenannte Online-Coachings zu verschiedenen Themen an.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Vergütung für ein solches Coaching und Feststellung der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags in Anspruch.

Die Parteien schlossen im Dezember 2022 einen Vertrag über die Teilnahme der Klägerin am „F………………………….. Trainingsprogramm“ zu einem Preis von 8.092 € brutto.

Der Vertrag beinhaltete verschiedene Leistungen, insbesondere Zugänge zu einer Lernplattform mit Videos, zu einer Messenger-Gruppe und zu Video-Calls mit einem Coach sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen (Live-Calls).

Eine Zulassung des Programms nach § 12 Abs. 1 FernUSG lag nicht vor.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Vertrag sei nichtig, weil es an der erforderlichen Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz fehle. Zudem sei er nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehe. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden,

  • dass eine räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem im Sinne von §1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG voraussetzt, dass die Unterrichtsdarbietung und ihr Abruf durch den Lernenden nicht nur an unterschiedlichen Orten, sondern auch zeitlich versetzt (asynchron) erfolgen und der Lernende deshalb zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um mit dem Lehrenden Kontakt aufzunehmen.

Aus diesem Grund hat der BGH entscheiden,

  • dass das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg – 14. Zivilsenat – vom 21. Mai 2025 aufgehoben wird und
  • die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird.

Der BGH stellte fest,

  • dass das OLG Rechtsfehler dahingehend begangen hat, dass das OLG der Annahme war,  der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme der Klägerin an dem „FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm“ sei nicht gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil es sich bei diesem Trainingsprogramm nicht um Fernunterricht gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG gehandelt und es deshalb keiner Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG bedurft habe.

Wichtig war vorliegend das Tatbestandsmerkmal der räumlichen Trennung iSd. § 1 FernUSG.

Entscheidend ist, ob auch synchron durchgeführte Online-Veranstaltungen, wie bspw. Microsoft-Teams- oder Zoom-Meetings unter den Begriff der „räumlichen Trennung“ fallen oder nur eine asynchrone Wissensvermittlung, z.B. durch aufgezeichnete Lern-Videos zu berücksichtigen sind.

Online-Unterricht bedeutet nach Ansicht des BGH,

Räumliche Trennung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG liegt nicht vor, wenn die Wissensvermittlung zwar über eine physische Distanz aber mittels bidirektionaler, synchroner Kommunikation erfolgt, ohne dass ein Lernender große Anstrengungen für den Kontakt zum Wissensvermittler, dem Coach, auf sich nehmen muss.

Zudem sei wichtig, ob es bei einer vertraglich vereinbarten Dienstleistung um Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG handelt. Dies sei anhand des Vertragsinhalt zu bestimmen und ob der Anbieter die vertraglichen Leistungen erbracht hat.

Eine überwiegend räumliche Trennung, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Eine räumliche Trennung ist nur dann gegeben und somit das FernUSG anzuwenden, wenn „keine synchrone Kommunikation“ erfolgt – d.h. keine direkte Kommunikation zwischen dem „Coach“ und dem Teilnehmer möglich ist.

Hierunter fallen Lehrgänge die aufgezeichnet, zum Download angeboten werden und vom Teilnehmer ohne Kontakt zum „Coach“ im Wege des Selbststudiums erlernt werden.

Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts ist ebenso unerheblich wie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen.

Ausdrücklich erwähnt der BGH auch, dass das FernUSG bei seinem Inkrafttreten keine Präsenzveranstaltungen via Online-Seminar bedacht hatte, sodass die Regelungen im FernUSG heute anders zu verstehen sind.

Eine räumliche Trennung liegt bei den üblichen Online-Fortbildungen/-Seminaren nicht vor, da diese „Veranstaltungen wie ein Präsenz-/Direktunterricht anzusehen sind.

Wie gehen Sie nun weiter vor?

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) ist die Rechtslage klar:

Wie bei anderen Verträgen auch, gilt nun, ein nichtiger Vertrag bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf die vollständige Rückzahlung aller bisher gezahlten Beträge/Gebühren nach § 812 BGB haben.

ABER – wie bereits darauf hingewiesen, trotz des BGH-Urteils muss eine Einzelfall-Prüfung erfolgen!

Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen!

Senden Sie uns Ihre Unterlagen, wir begutachten diese im Rahmen einer sog. Ersteinschätzung (hierbei handelt es nicht um eine Prüfung) und teilen Ihnen mit, ob eine Rückforderung der bereits gezahlten Beträge oder ein Widerruf des Vertrages möglich sind!

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Stellungnahme:

Der Bundesgerichtshof hat nun höchstrichterlich festgestellt, dass das FernUSG die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Coaching-, Trainings- und Schulungsverträgen bildet.

Liegt eine Zulassung nach dem FernUSG nicht vor, ist der Vertrag nichtig, sodass vom Vertrag zurückgetreten oder der Vertrag widerrufen werden kann.

Zudem hat der BGH geurteilt, dass das FernUSG auch für Unternehmer, also im B2B-Bereich Anwendung findet.

Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil dargelegt, dass Live-Online-Veranstaltungen/Seminare mit direkter, zeitgleicher Kommunikation zwischen den Beteiligten keine „räumliche Trennung“ im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) darstellen.

Das bedeutet, dass Online-Seminare mit direkten Frage-Möglichkeiten kein Fernunterricht darstellen.

Anmerkung:

Die Zulassungsstelle, ZFU, sieht jedenfalls ausschließlich live durchgeführte Online-Seminare (also ohne Aufzeichnung) als nicht zulassungspflichtig an.

Das bedeutet, wenn Lerninhalte aufgezeichnet sind, zum Download bereitgestellt werden und kein direkter Kontakt mit Frage-Möglichkeiten zum Coach besteht, liegt ein Fern-Unterricht vor, sodass eine fehlende Zulassung zur Nichtigkeit der Verträge führt.

Die Rechtsprechung belegt, dass die Coaching-Anbieter Ihre Verträge ohne jegliche Rechtsgrundlage schließen, sodass die Verträge nichtig sind.

Zudem wird aufgrund des BGH-Urteil festgestellt, dass sich die Coaching-Anbieter nicht mehr hinter irgendwelchen Fantasie-Bezeichnungen verstecken können und dies nicht zur Rechtmäßigkeit der Verträge führt.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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