Aktuelle Entscheidung des EuGH vom 21.12.2021, Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20.

Nicht nur verspätete, gecancelte sondern auch vorverlegte Flüge können für Fluggäste ein Ärgernis darstellen.

Nach der sog. Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004) haben Fluggäste bei bestimmten Beeinträchtigungen Ansprüche gegen die Airline.

Die Verordnung findet Anwendung bei

  • Nichtbeförderung
  • Annullierung
  • Verspätung

Nach Artikel 3 der Verordnung findet diese Anwendung, wenn

  • für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
  • sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Nach Art. Artikel 5 hat ein Fluggast folgende Rechte:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Der Entscheidung des EuGH lagen mehrere Fälle aus Deutschland und Österreich vor. Der EU-Fluggastrechteverordnung müssen die (Reise-)Anbieter keine Entschädigung zahlen, wenn den Fluggästen rechtzeitig bescheid gegeben wurde. Dies ist der Fall, wenn Reisende mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet werden. Unter Umständen können auch kürzere Fristen gelten, dies unter anderem dann, wenn eine alternative Verbindung zu den fast identischen Zeiten angeboten wird.

In den der Entscheidung zu Grunde liegenden Fällen, hatte bspw. der Reiseveranstalter den Fluggästen die Buchung bestätigt und entsprechende Flugzeiten übermittelt, obwohl die Fluggesellschaft andere Zeiten an den Reiseveranstalter übermittelt hatte.

Die Richter am EuGH entschieden, dass Fluggäste einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn ihr Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird.  Eine Vorverlegung nehme den Fluggästen die Möglichkeit frei über ihre Zeit zu verfügen, so der EuGH. Ein Flug ist als annulliert anzusehen, wenn das auszuführende Luftfahrtunternehmen den Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt.

Die geänderte Abflugzeit könne die Fluggäste zwingen Anstrengungen um rechtzeitig zum Flughafen zu kommen. Bei einer derartigen erheblichen Vorverlegung müsse die Airline auch stets den Gesamtbetrag der je nach Distanz des Fluges gestaffelten Entschädigung zahlen. Je Reisestrecke stehen den Fluggästen eine Ausgleichspauschale zwischen 250 und 600 Euro zu, wenn sie nicht rechtzeitig über die Verschiebung des Fluges informiert werden.

Die genaue Entschädigungspauschale regelt Artikel 7 der Verordnung:

Wird auf Art. 7 Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Auch müssen die Airlines die Fluggäste über Ihre Rechte bei Nichtbeförderung und Annullierung informieren. Zudem muss die Information erteilt werden, von wem eine Ausgleichszahlung verlangt werden könne und welche Unterlagen hierfür nötig sind. Artikel 14 der Verordnung regelt die Informationspflicht der Fluggäste über Ihre Rechte.

Ein Ausgleichanspruch der Fluggäste wird aber auch dadurch begründet, dass durch einen Mitarbeiterstreik bei der Airline ein Flug Verspätung hat oder gar gestrichen wird, so der EuGH im März 2021.

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Über uns

Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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