Der Jahreswechsel bringt sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber eine Reihe von Neuerungen. Die wichtigsten wurden sind nachfolgend zusammengestellt!

Kurz und knapp

  • Krankschreibung per Telefon und digital
  • Whistleblower-Schutz und Meldestellen
  • Erhöhung Mindestlohn – auch für Auszubildende
  • Weniger Anspruch bei Kinderkrankengeld / Tage
  • Erhöhung der Arbeitgeber-Abgaben bei Nichtbesetzung von inklusiver Arbeitsplätze
  • Erhöhung Verdienstgrenze Mini-Jobber
  • Bemessungsgrenzen steigen
  • Digitale Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Urlaubsübertragung in Folgejahr möglich
  • Urlaubsverfall erst nach Hinweis durch Arbeitgeber

Krankschreibung per Telefon und digital

Bereits zum 1.1.2023 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Seit Anfang Dezember 2023 können sich Patien:innen telefonisch und unter Umständen auch per Telemedizin krankschreiben lassen.

Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie regelt die telefonische Krankschreibung. § 92 Abs. 4a SGB V legt fest, dass die Krankschreibung bei leichten Erkrankungen  nach telefonischer Anamnese erfolgen kann. Zudem müssen Hausarzt und Patient einander bekannt sein. Wenn keine Videosprechstunden möglich ist, reicht auch ein Anruf in der Hausarztpraxis aus.

Auch sind Krankschreibungen per Videosprechstunde (Telemedizin) in den Fällen der leichten Erkrankungen im Rahmen der Erstbescheinigung für bis zu sieben Tagen bei bekannten Patienten und bei nicht bekannten Patient:innen für bis zu drei Tage möglich.

Whistleblower-Schutz

Whistleblower werden künftig vor Entlassung und anderen negativen Konsequenzen durch Arbeitgeber geschützt.

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sollen Beschäftigte, die bei den dafür vorgesehenen Meldestellen Missstände melden, die ihnen während ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, umfassend gegen Repressalien der Arbeitgeber schützen.

Sog. Whistleblower-Meldestellen sind extern beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Zudem sind Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung eigener Meldestellen per Gesetz verpflichtet.

Erhöhung des Mindestlohns und neue Minijobgrenze

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro.

Der erhöhte Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, jedoch erhöht sich auch der Azubi-Mindestlohn zum 1. Januar 2024. Rechtsgrundlage hierfür ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Dieser erhöht sich jährlich zu jedem Ausbildungsbeginn: Jeder Azubi, der 2024 eine Berufsausbildung beginnt, bekommt nun mindestens 649 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr.

Zum 1. Januar 2025 soll sich der Mindestlohn auf 12,82 Euro erhöhen.

Entsprechend zur Anpassung des Mindestlohns wird auch die monatliche Verdienstgrenze für Mini-Jobber angehoben. Diese beträgt künftig EUR 538 brutto, statt bisher EUR 520 brutto.

Weniger Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld

Hinsichtlich des Anspruch auf Kinderkrankengeld gelten ab 2024 ebenfalls neue Regelungen.

Eltern die gesetzlich versichert sind, haben ab 2024 Anspruch auf 15 Tage Kinderkrankengeld, statt des bisherigen Anspruch von 30 Tagen. Für Alleinerziehende sind es 30 Tage pro Kind und Elternteil. Bisher hatten Alleinerziehende Anspruch auf 60 Tage.

Der Anspruch ist auf 35 Tage (Alleinerziehende: 70 Tage) pro Elternteil begrenzt. Bei Alleinerziehenden sind es 70 Tage.

Arbeitgeber zahlen höhere Beträge für Nichtbesetzung inklusiver Arbeitsplätze

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber mit erhöhten Ausgleichsabgaben von bis zu 720 Euro pro Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz rechnen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 160 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, der neu geregelt wurde.

Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Quoten bei der Besetzung von Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten nicht erfüllen.

Die Quote liegt bei fünf Prozent der Beschäftigten. Ein Bußgeld müssen Arbeitgeber bei Nichtbesetzung nunmehr nicht mehr befürchten.

Sonderregelungen gelten für Kleinbetriebe mit weniger als 20 Beschäftigten.

Hinweis für Arbeitgeber:

Künftig können Arbeitgeber höhere Lohnkostenzuschüsse beantragen, wenn sie Beschäftigte einstellen, die bisher in Behindertenwerkstätten tätig waren. Die Höhe der Zuschüsse kann bis zu 75 Prozent des Lohns betragen.

Sozialversicherungswerte – Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze steigen

Zum 1. Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einheitlich auf jährlich EUR 62.100, d.h. im Jahr 2024 bei 5.175 Euro monatlich.

Zudem steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung und zwar in den neuen Bundesländern auf EUR 89.400 Euro im Jahr (monatlich 7.450,00 €) und in den alten Bundesländern auf EUR 90.600 im Jahr – 7.550 Euro monatlich.

Digitale Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung – kurz UBB genannt – ist von Arbeitgebern ab dem 1. Januar 2024 elektronisch zu beantragen.

Das bisherige Papier-Verfahren endet zum 31. Dezember 2023.

Urlaubsverfall – Hinweispflicht Arbeitgeber

Grundsätzlich ist eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr nur möglich, wenn dringende persönliche Gründe oder dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Wird der Urlaub eines Arbeitnehmers auf das nächste Jahr übertragen, muss er in den ersten drei Monaten, also bis zum 31. März, genommen werden.

Dringende persönliche und betriebliche Gründe sind bspw.

  • Arbeitsunfähigkeit,
  • Erkrankung eines Angehörigen, Lebensgefährten,
  • Termin- oder saisongebundene Aufträge,

Liegt ein Grund für die Urlaubsübertragung ins Folgejahr vor, ist kein Antrag nötig.

Die zeitliche Grenze des Urlaubsanspruchs verschiebt wegen des Grundes automatisch vom 31. Dezember eines Jahres auf den 31. März des Folgejahres.

Hinweispflicht des Arbeitgebers für Urlaubsverfall

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden jetzt rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums, also zum 31. März des Folgejahres, in vollem Umfang genommen werden muss oder dieser sonst mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts v. 19.02.2019 – Az. 9 AZR 541/15 bestätigt, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers fortbesteht, obwohl er keinen Antrag gestellt hat, da der Arbeitgeber ihn nicht auf den möglichen Verfall des Urlaubs hingewiesen hatte. Dies ist auch die Ansicht des Europäischen Gerichtshofes – kurz EuGH.

Die Hinweispflicht der Arbeitgeber umfasst auch Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren.

Die Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche beginnt erst nach Erfüllung der Hinweispflicht.

Neuerungen der Aus- und Weiterbildungsförderung  

Ab dem 1. April 2024 treten Neuerungen der Weiterbildungsförderung von Beschäftigen in Kraft.

Als Neuerungen sind geplant – eine Ausbildungsgarantie, ein Qualifizierungsgeld sowie Verbesserungen der bestehenden Beschäftigtenförderung.

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Herr Loibl hat die Kanzlei im August 2019 gegründet. Er hat sein Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Passau absolviert. Während des Referendariats am OLG München folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Landgericht Deggendorf.
Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Herr Loibl bereits mehrere Jahre im Öffentlichen Dienst bei verschiedenen Behörden tätig.

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